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Udo Frizzi.
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5. Oktober 2023 at 17:23 #2866
mal angenommen, der Obmann des örtlichen Schützenvereines ersucht darum, Foto’s der Mitglieder zu erstellen – während einer Prozession / div. Gruppen / Einzelaufnahmen….
=> ist dann aufgrund der Anfrage der Obmann dafür rechtl. verantwortlich, dass denn auch alle Mitglieder einverstanden sind, dass auf etlichen Aufnahmen zu sehen sind – oder muss der Fotograph hier noch gefordert.
=> reicht ein zustimmendes Handzeichen in einer Gruppenfrage zu Ja / Nein – oder muss diese Einverständniserklärung einzeln und möglicherweise schriftlich vorliegen (auch dann wenn das der Obmann im Vorfeld klären sollte…)
=> reicht es, wenn der Obmann im AnfrageEmail erklärt “alle Mitglieder sind mit Fotos einverstanden”
=> gibt’s dazu möglicherweise Downloadbare Schriftstücke mit denen sowas zu klären wäre -
5. Oktober 2023 at 20:48 #2868
Soweit ist weiß, muss für die Veröffentlichung von unverfänglichen Veranstaltungsfotos ist keine Einwilligung der abgebildeten Personen notwendig. Die VeranstalterInnen können sich meist auf ein berechtigtes Dokumentationsinteresse stützen. Sie müssen die TeilnehmerInnen jedoch über die geplante Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos informieren.
Werden bei größeren öffentlichen Veranstaltungen Fotos von Personen gemacht und veröffentlicht, muss normalerweise keine Einwilligung eingeholt werden, sofern nur größere Personenkreise in gewöhnlichen und nicht bloßstellenden Situationen gezeigt werden. Schließlich haben die VeranstalterInnen ein legitimes Interesse, die Veranstaltung mit Fotos zu dokumentieren und die Öffentlichkeit über ein stattgefundenes Event auch mit Bildern zu informieren. Sie müssen die TeilnehmerInnen der Veranstaltung jedoch deutlich über die Fotoaufnahmen und die geplante Veröffentlichung informieren.
Nur wenn auf Fotos einzelne Personen herausgegriffen werden, sollte für die Veröffentlichung eine Einwilligung von diesen Personen eingeholt werden. Wenn es auf einer Veranstaltung Vortragende gibt, wird die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos dieser vortragenden Personen normalerweise durch den (mündlichen) Vertrag zwischen der vortragenden Person und Veranstalter:in gedeckt sein. Ein Video von dem gesamten Vortrag sollte hingegen nur mit Einwilligung der vortragenden Person online gestellt werden.
Bei der Frage, ob ein berechtigtes Interesse zur Aufnahme und Veröffentlichung von Personenfotos vorliegt, sind auch Ihre Erwartungen als teilnehmende Person zu berücksichtigen. Je weniger Sie erwarten können, fotografiert zu werden und je ungewöhnlicher die Webseiten und Plattformen sind, auf denen die Fotos veröffentlicht werden sollen, desto geringer ist das berechtigte Interesse der VeranstalterInnen. Handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung zu einem besonders sensiblen Thema, wird eine Veröffentlichung von Fotos nicht erlaubt sein. In solch einem Fall müsste vorab Ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung eingeholt werden. Außerdem müssen Sie auch in diesem Fall genau über den Zweck der Aufnahme und über die geplante Verwendung der Fotos informiert werden.
Grundsätzlich muss in deinem Fall aber der Vereinsobmann die allfällige Einverständiserklärung einholen.
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Udo Frizzi.
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5. Oktober 2023 at 20:53 #2872
Hier eine Vorlage für Vereinsfotos
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